Cannabis auf Rezept: Seit 2024 kein BtM-Formular mehr nötig

Cannabis ist seit 2024 kein Betäubungsmittel mehr
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wurde die Position "Cannabis" zum 1. April 2024 aus den Anlagen I und III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gestrichen. Medizinisches Cannabis fällt seitdem nicht mehr unter das BtMG, sondern wird eigenständig im neuen Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt.
Was sich für die Verordnung geändert hat
Seit dem 1. April 2024 verordnen Ärzt:innen medizinisches Cannabis auf einem "normalen" Rezept, also auch per E-Rezept — eine Verordnung auf dem besonderen Betäubungsmittel-Rezeptformular (BtM-Rezept) ist nicht mehr nötig und auch nicht mehr möglich.
Eine Ausnahme bleibt: Nabilon
Der Wirkstoff Nabilon (Handelsname Canemes®) bleibt weiterhin in Anlage III des BtMG gelistet und muss deshalb weiterhin auf einem BtM-Rezept verordnet werden — anders als die eigentlichen Cannabisblüten und -extrakte.
Warum das keine E-Rezept-Neuerung für 2026 ist
Die für 2026 geplante Ausweitung der E-Rezept-Pflicht auf Betäubungsmittelverordnungen betrifft echte BtM-Wirkstoffe (z.B. bestimmte Opioide) — medizinisches Cannabis ist davon nicht betroffen, weil es seit 2024 gar kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr ist.


